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   OVG Saarland, 01.09.2021 - 2 B 197/21   

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OVG Saarland, 01.09.2021 - 2 B 197/21 (https://dejure.org/2021,36541)
OVG Saarland, Entscheidung vom 01.09.2021 - 2 B 197/21 (https://dejure.org/2021,36541)
OVG Saarland, Entscheidung vom 01. September 2021 - 2 B 197/21 (https://dejure.org/2021,36541)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    Art 3 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 6 CoronaVV SL vom 24.08.2021, § 7 CoronaVV SL vom 24.08.2021, § 32 S 1 IfSG
    Corona-Pandemie: Testpflicht für nicht-immunisierte Personen vor dem Zugang zu Veranstaltungen und Betrieben und Einrichtungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Corona; Corona-Pandemie; Immunisierung; Impfung; Privilegierung; Testpflicht; Ungleichbehandlung; Corona-Pandemie: Testpflicht für nicht-immunisierte Personen vor dem Zugang zu "Veranstaltungen" (§ 6 VO-CP) und "Betrieben und Einrichtungen" (§ 7 VO-CP - u.a. ...

  • rechtsportal.de

    Corona; Corona-Pandemie; Immunisierung; Impfung; Privilegierung; Testpflicht; Ungleichbehandlung; Corona-Pandemie: Testpflicht für nicht-immunisierte Personen vor dem Zugang zu "Veranstaltungen" (§ 6 VO-CP) und "Betrieben und Einrichtungen" (§ 7 VO-CP - u.a. ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Testpflicht für nicht-immunisierte Personen vor dem Zugang zu Veranstaltungen, Betrieben ... - Corona-Virus

 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Saarland, 26.05.2021 - 2 B 136/21

    Corona-Eilverfahren: Testpflicht im Einzelhandel (Sportgeschäft)

    Auszug aus OVG Saarland, 01.09.2021 - 2 B 197/21
    [Ausführlich zum Vorliegen einer "Beschränkung" infolge einer "Testpflicht": OVG Bautzen, Beschluss vom 30.3.2021 - 3 B 83/21 -, juris; dem folgend: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.5.2021 - 2 B 136/21 -, juris Rn. 8].

    Bei dieser Sachlage stellt die angegriffene "Testpflicht" - wie der Senat bereits mit Beschluss vom 16.4.2021 ausgeführt hat [2 B 95/21, juris Rn. 11 ff.; siehe auch die Beschlüsse des Senats vom 26.5.2021 - 2 B 136/21 -, juris, dort zur Testpflicht im Einzelhandel, und vom 22.4.2021 - 2 B 104/21 -, juris, dort zur Testpflicht vor Betreten eines Ladenlokals] - einen verhältnismäßigen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit dar.

    [OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.5.2021 - 2 B 136/21 -, juris Rn. 15] Dass dieser Spielraum überschritten wurde, indem der Antragsgegner immunisierte (und genesene) Personen für die hier in Rede stehenden "Veranstaltungen, Betriebe und Einrichtungen" (§§ 6, 7 VO-CP) nicht der "Testpflicht" unterworfen hat (vgl. CoronaVV SL VO-CP), ist nicht erkennbar.

  • OVG Saarland, 16.04.2021 - 2 B 95/21

    Corona-Verordnung: "Testpflicht" (Saarland-Modell)

    Auszug aus OVG Saarland, 01.09.2021 - 2 B 197/21
    Bei dieser Sachlage stellt die angegriffene "Testpflicht" - wie der Senat bereits mit Beschluss vom 16.4.2021 ausgeführt hat [2 B 95/21, juris Rn. 11 ff.; siehe auch die Beschlüsse des Senats vom 26.5.2021 - 2 B 136/21 -, juris, dort zur Testpflicht im Einzelhandel, und vom 22.4.2021 - 2 B 104/21 -, juris, dort zur Testpflicht vor Betreten eines Ladenlokals] - einen verhältnismäßigen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit dar.

    [Vgl. zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung zwischen Getesteten und Ungetesteten bereits: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.4.2021 - 2 B 95/21 -, juris] Das RKI führt hierzu aus, die Wahrscheinlichkeit, dass eine Person trotz vollständiger Impfung PCR-positiv werde, sei niedrig, aber nicht Null.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.07.2021 - 13 B 845/21

    Rechtmäßigkeit der Testungen als Voraussetzung für die Teilnahme am

    Auszug aus OVG Saarland, 01.09.2021 - 2 B 197/21
    [Siehe aus jüngerer Zeit auch OVG Münster, Beschluss vom 1.7.2021 - 13 B 845/21.NE -, dort zu Coronatests an Schulen; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.6.2021 - 13 ME 299/21 -, dort zur "Testpflicht" vor Betreten einer Nordseeinsel; VGH Mannheim, Beschluss vom 23.6.2021 - 1 S 1984/21 -, juris] Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich keineswegs um eine "echte" Pflicht zur Vornahme eines "Coronatests" handelt, da es dem Antragsteller freigestellt bleibt, ob er etwa an Kulturveranstaltungen teilnimmt oder die Gastronomie aufsucht, und sich die Notwendigkeit der Vorlage eines Negativtests nicht auf solche Einrichtungen erstreckt, die der Befriedigung elementarer Bedürfnisse dienen (etwa Arztbesuche, vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 VO-CP, oder Lebensmitteleinkäufe).

    [So auch OVG Münster, Beschluss vom 1.7.2021 - 13 B 845/21.NE -, juris].

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

    Auszug aus OVG Saarland, 01.09.2021 - 2 B 197/21
    [BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5/14 -, juris] Lassen sie sich nicht - auch nicht in der Tendenz - verlässlich abschätzen, so ist wegen der wortlautmäßigen Anlehnung an § 32 BVerfGG wie bei verfassungsgerichtlichen Vorabentscheidungen eine Folgenbetrachtung [OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 - und vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -] vorzunehmen.

    [BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, juris].

  • VGH Baden-Württemberg, 23.06.2021 - 1 S 1984/21

    Beschränkung des Betriebs von nichtstaatlichen Kunstschulen in Zeiten der

    Auszug aus OVG Saarland, 01.09.2021 - 2 B 197/21
    [Siehe aus jüngerer Zeit auch OVG Münster, Beschluss vom 1.7.2021 - 13 B 845/21.NE -, dort zu Coronatests an Schulen; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.6.2021 - 13 ME 299/21 -, dort zur "Testpflicht" vor Betreten einer Nordseeinsel; VGH Mannheim, Beschluss vom 23.6.2021 - 1 S 1984/21 -, juris] Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich keineswegs um eine "echte" Pflicht zur Vornahme eines "Coronatests" handelt, da es dem Antragsteller freigestellt bleibt, ob er etwa an Kulturveranstaltungen teilnimmt oder die Gastronomie aufsucht, und sich die Notwendigkeit der Vorlage eines Negativtests nicht auf solche Einrichtungen erstreckt, die der Befriedigung elementarer Bedürfnisse dienen (etwa Arztbesuche, vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 VO-CP, oder Lebensmitteleinkäufe).
  • OVG Saarland, 22.04.2021 - 2 B 104/21

    Testpflicht vor Betreten eines Ladenlokals während der Corona-Pandemie (Saarland)

    Auszug aus OVG Saarland, 01.09.2021 - 2 B 197/21
    Bei dieser Sachlage stellt die angegriffene "Testpflicht" - wie der Senat bereits mit Beschluss vom 16.4.2021 ausgeführt hat [2 B 95/21, juris Rn. 11 ff.; siehe auch die Beschlüsse des Senats vom 26.5.2021 - 2 B 136/21 -, juris, dort zur Testpflicht im Einzelhandel, und vom 22.4.2021 - 2 B 104/21 -, juris, dort zur Testpflicht vor Betreten eines Ladenlokals] - einen verhältnismäßigen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit dar.
  • OVG Niedersachsen, 28.06.2021 - 13 ME 299/21

    Corona; notwendige Schutzmaßnahme; Testobliegenheit; Testpflicht

    Auszug aus OVG Saarland, 01.09.2021 - 2 B 197/21
    [Siehe aus jüngerer Zeit auch OVG Münster, Beschluss vom 1.7.2021 - 13 B 845/21.NE -, dort zu Coronatests an Schulen; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.6.2021 - 13 ME 299/21 -, dort zur "Testpflicht" vor Betreten einer Nordseeinsel; VGH Mannheim, Beschluss vom 23.6.2021 - 1 S 1984/21 -, juris] Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich keineswegs um eine "echte" Pflicht zur Vornahme eines "Coronatests" handelt, da es dem Antragsteller freigestellt bleibt, ob er etwa an Kulturveranstaltungen teilnimmt oder die Gastronomie aufsucht, und sich die Notwendigkeit der Vorlage eines Negativtests nicht auf solche Einrichtungen erstreckt, die der Befriedigung elementarer Bedürfnisse dienen (etwa Arztbesuche, vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 VO-CP, oder Lebensmitteleinkäufe).
  • BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11

    Sukzessivadoption

    Auszug aus OVG Saarland, 01.09.2021 - 2 B 197/21
    Unterschiedliche Behandlungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind, [Statt vieler: BVerfG, Urteil vom 19.2.2013 - 1 BvL 1/11 u.a. - BVerfGE 133, 59 (86)] wobei dem Normgeber nicht zuletzt im Falle komplexer und wissenschaftlich nicht abschließend geklärter Zusammenhänge (wie hier) ein weiter Einschätzungsspielraum zukommt.
  • OVG Sachsen, 30.03.2021 - 3 B 83/21

    Testpflicht; Unternehmen; körperliche Unversehrtheit; falsch-positiv;

    Auszug aus OVG Saarland, 01.09.2021 - 2 B 197/21
    [Ausführlich zum Vorliegen einer "Beschränkung" infolge einer "Testpflicht": OVG Bautzen, Beschluss vom 30.3.2021 - 3 B 83/21 -, juris; dem folgend: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.5.2021 - 2 B 136/21 -, juris Rn. 8].
  • BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvQ 42/20

    Eilantrag gegen Corona-Eindämmungsmaßnahmen im Falle psychisch erkrankter

    Auszug aus OVG Saarland, 01.09.2021 - 2 B 197/21
    Ein durchaus wesentlicher Baustein der komplexen Pandemiebekämpfungsstrategie des Antragsgegners würde jedoch in seiner Wirkung reduziert, [Vgl. zur Berücksichtigung dieses Aspekts in der Folgenabwägung: BVerfG, Beschluss vom 1.5.2020 - 1 BvQ 42/20 -, juris] und zwar in einem Zeitpunkt eines immer noch dynamischen Infektionsgeschehens.
  • OVG Saarland, 11.10.2012 - 2 B 272/12

    Außervollzugsetzung von Bebauungsplänen

  • VGH Bayern, 02.03.2021 - 20 NE 21.369

    Corona-Schutzmaßnahmen für Alten- und Pflegeheime

  • OVG Saarland, 25.10.2012 - 2 B 217/12

    Normenkontrolle von Bauleitplänen; Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre;

  • OVG Saarland, 05.02.2014 - 2 B 468/13

    Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans bei an Gewerbebetriebe heranrückender

  • VGH Bayern, 14.09.2021 - 25 NE 21.2226

    Corona - Bayerischer Verwaltungsgerichtshof bestätigt vorläufig bayerische

    Der Senat geht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren davon aus, dass die in den angegriffenen Regelungen verankerte Zugangsbeschränkung zu Betrieben, Einrichtungen, Veranstaltungen, Angeboten und Dienstleistungen für Personen, die nicht im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind, mit § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nrn. 4 bis 8, 10 bis 13 und 16 IfSG, welche den Verordnungsgeber ermächtigen, Betretungsverbote oder -bedingungen hinsichtlich bestimmter Orte zu definieren (§ 28 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz IfSG) sowie die Verpflichtung zur Anwendung von Hygienekonzepten für Angebote mit Publikumsverkehr und Beschränkungen für Veranstaltungen, Reisen, Freizeit-, Sport-, Beherbergungs-, Bildungs- und Kultureinrichtungen sowie der Gastronomie vorzusehen (§ 28a Abs. 1 Nrn. 4 bis 8, 10 bis 13 und 16 IfSG), eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage hat (BayVGH, B.v. 8.12.2020 - 20 NE 20.2461 - juris Rn. 24 ff; B.v. 16.4.2021 - 20 NE 21.1036 - juris Rn. 13; B.v. 15.7.2021 - 25 NE 21.1811 - juris Rn. 33; OVG Saarl, B.v. 1.9.2021 - 2 B 197/21 - juris Rn. 9).

    Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere auch, dass die angefochtene Regelung nicht isoliert steht, sondern einen Ausgleich für "Lockerungen" zuvor deutlich eingriffsintensiverer Grundrechtsbeschränkungen darstellt und in diesem Sinne - als milderes Mittel gegenüber einer vollständigen Schließung oder stärkeren Beschränkung - auch der Ausübung grundrechtlicher Freiheiten Dritter dient, die insbesondere in ihrer Berufsfreiheit betroffen sind (so auch OVG Saarl, B.v. 1.9.2021 - 2 B 197/21 - juris Rn. 11).

    Die mit einem falschpositiven Testergebnis verbundenen Belastungen sind für die getestete Person daher regelmäßig nur von kurzer Dauer und führen deshalb im Weiteren nicht zur Unangemessenheit der Maßnahme (vgl. OVG Saarl, B.v. 1.9.2021 - 2 B 197/21 - juris Rn. 11).

    Dass die angegriffenen Vorschriften, wie die Antragstellerin meint, zu einer faktischen Impfpflicht "durch die Hintertür" führten und daher unverhältnismäßig seien, überzeugt nicht, zumal der Antragsgegner negativ Getestete und immunisierte Personen in ihren Möglichkeiten zur Teilhabe am Wirtschafts- und Sozialleben gerade gleichstellt und hiervon nicht ausschließt (vgl. OVG Saarl, B.v. 1.9.2021 - 2 B 197/21 - juris Rn. 11).

    Dieser Sachverhalt ist schon vor dem Hintergrund der besonderen Vulnerabilität der Bewohner von Einrichtungen der Altenpflege mit der hier zu entscheidenden Frage eines "erleichterten" Zugangs für Immunisierte zu den in § 3 Abs. 1 Satz 1 14. BayIfSMV genannten Freizeit-, Bildungs-, Sport- und Kultureinrichtungen sowie körpernahen Dienstleistungen nicht vergleichbar (so auch OVG Saarl, B.v. 1.9.2021 - a.a.O. - juris Rn. 13).

    Damit ist sichergestellt, dass sie unter Berücksichtigung neuer Entwicklungen der Pandemie und wissenschaftlicher Erkenntnisse fortgeschrieben werden muss (vgl. auch OVG Saarl, B.v. 1.9.2021 - 2 B 197/21 - juris Rn. 16).

  • VGH Bayern, 14.09.2021 - 25 NE 21.2193

    Testpflicht für nicht geimpfte oder genesene Personen als Zugangsvoraussetzung

    Der Senat geht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren davon aus, dass die in den angegriffenen Regelungen verankerte Zugangsbeschränkung zu Betrieben, Einrichtungen, Veranstaltungen, Angeboten und Dienstleistungen für Personen, die nicht im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind, mit § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nrn. 4 bis 8, 10 bis 13 und 16 IfSG, welche den Verordnungsgeber ermächtigen, Betretungsverbote oder -bedingungen hinsichtlich bestimmter Orte zu definieren (§ 28 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz IfSG) sowie die Verpflichtung zur Anwendung von Hygienekonzepten für Angebote mit Publikumsverkehr und Beschränkungen für Veranstaltungen, Reisen, Freizeit-, Sport-, Beherbergungs-, Bildungs- und Kultureinrichtungen sowie der Gastronomie vorzusehen (§ 28a Abs. 1 Nrn. 4 bis 8, 10 bis 13 und 16 IfSG), eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage hat (BayVGH, B.v. 8.12.2020 - 20 NE 20.2461 - juris Rn. 24 ff; B.v. 16.4.2021 - 20 NE 21.1036 - juris Rn. 13; B.v. 15.7.2021 - 25 NE 21.1811 - juris Rn. 33; OVG Saarl, B.v. 1.9.2021 - 2 B 197/21 - juris Rn. 9).

    Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere auch, dass die angefochtene Regelung nicht isoliert steht, sondern einen Ausgleich für "Lockerungen" zuvor deutlich eingriffsintensiverer Grundrechtsbeschränkungen darstellt und in diesem Sinne - als milderes Mittel gegenüber einer vollständigen Schließung oder stärkeren Beschränkung - auch der Ausübung grundrechtlicher Freiheiten Dritter dient, die insbesondere in ihrer Berufsfreiheit betroffen sind (so auch OVG Saarl, B.v. 1.9.2021 - 2 B 197/21 - juris Rn. 11).

    Die mit einem falsch-positiven Testergebnis verbundenen Belastungen sind für die getestete Person daher regelmäßig nur von kurzer Dauer und führen deshalb im Weiteren nicht zur Unangemessenheit der Maßnahme (vgl. OVG Saarl, B.v. 1.9.2021 - 2 B 197/21 - juris Rn. 11).

    Dass die angegriffenen Vorschriften, wie die Antragstellerin meint, zu einer faktischen Impfpflicht "durch die Hintertür" führten und daher unverhältnismäßig seien, überzeugt nicht, zumal der Antragsgegner negativ Getestete und immunisierte Personen in ihren Möglichkeiten zur Teilhabe am Wirtschafts- und Sozialleben gerade gleichstellt und hiervon nicht ausschließt (vgl. OVG Saarl, B.v. 1.9.2021 - 2 B 197/21 - juris Rn. 11).

    Dieser Sachverhalt ist schon vor dem Hintergrund der besonderen Vulnerabilität der Bewohner von Einrichtungen der Altenpflege mit der hier zu entscheidenden Frage eines "erleichterten" Zugangs für Immunisierte zu den in § 3 Abs. 1 Satz 1 14. BayIfSMV genannten Freizeit-, Bildungs-, Sport- und Kultureinrichtungen sowie körpernahen Dienstleistungen nicht vergleichbar (so auch OVG Saarl, B.v. 1.9.2021 - a.a.O. - juris Rn. 13).

    Damit ist sichergestellt, dass sie unter Berücksichtigung neuer Entwicklungen der Pandemie und wissenschaftlicher Erkenntnisse fortgeschrieben werden muss (vgl. auch OVG Saarl, B.v. 1.9.2021 - 2 B 197/21 - juris Rn. 16).

  • VGH Bayern, 14.09.2021 - 25 NE 21.2307

    Erfolgloser Normenkontrolleilantrag gegen die sog. 3G-Regelung

    Der Senat geht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren davon aus, dass die in den angegriffenen Regelungen verankerte Zugangsbeschränkung zu Betrieben, Einrichtungen, Veranstaltungen, Angeboten und Dienstleistungen für Personen, die nicht im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind, mit § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nrn. 4 bis 8, 10 bis 13 und 16 IfSG, welche den Verordnungsgeber ermächtigen, Betretungsverbote oder -bedingungen hinsichtlich bestimmter Orte zu definieren (§ 28 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz IfSG) sowie die Verpflichtung zur Anwendung von Hygienekonzepten für Angebote mit Publikumsverkehr und Beschränkungen für Veranstaltungen, Reisen, Freizeit-, Sport-, Beherbergungs-, Bildungs- und Kultureinrichtungen sowie der Gastronomie vorzusehen (§ 28a Abs. 1 Nrn. 4 bis 8, 10 bis 13 und 16 IfSG), eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage hat (BayVGH, B.v. 8.12.2020 - 20 NE 20.2461 - juris Rn. 24 ff; B.v. 16.4.2021 - 20 NE 21.1036 - juris Rn. 13; B.v. 15.7.2021 - 25 NE 21.1811 - juris Rn. 33; OVG Saarl, B.v. 1.9.2021 - 2 B 197/21 - juris Rn. 9).

    Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere auch, dass die angefochtene Regelung nicht isoliert steht, sondern einen Ausgleich für "Lockerungen" zuvor deutlich eingriffsintensiverer Grundrechtsbeschränkungen darstellt und in diesem Sinne - als milderes Mittel gegenüber einer vollständigen Schließung oder stärkeren Beschränkung - auch der Ausübung grundrechtlicher Freiheiten Dritter dient, die insbesondere in ihrer Berufsfreiheit betroffen sind (so auch OVG Saarl, B.v. 1.9.2021 - 2 B 197/21 - juris Rn. 11).

    Die mit einem falsch-positiven Testergebnis verbundenen Belastungen sind für die getestete Person daher regelmäßig nur von kurzer Dauer und führen deshalb im Weiteren nicht zur Unangemessenheit der Maßnahme (vgl. OVG Saarl, B.v. 1.9.2021 - 2 B 197/21 - juris Rn. 11).

    Dass die angegriffenen Vorschriften, wie der Antragsteller meint, zu einer faktischen Impfpflicht "durch die Hintertür" führten und daher unverhältnismäßig seien, überzeugt nicht, zumal der Antragsgegner negativ Getestete und immunisierte Personen in ihren Möglichkeiten zur Teilhabe am Wirtschafts- und Sozialleben gerade gleichstellt und hiervon nicht ausschließt (vgl. OVG Saarl, B.v. 1.9.2021 - 2 B 197/21 - juris Rn. 11).

    Dieser Sachverhalt ist schon vor dem Hintergrund der besonderen Vulnerabilität der Bewohner von Einrichtungen der Altenpflege mit der hier zu entscheidenden Frage eines "erleichterten" Zugangs für Immunisierte zu den in § 3 Abs. 1 Satz 1 14. BayIfSMV genannten Freizeit-, Bildungs-, Sport- und Kultureinrichtungen sowie körpernahen Dienstleistungen nicht vergleichbar (so auch OVG Saarl, B.v. 1.9.2021 - a.a.O. - juris Rn. 13).

    Damit ist sichergestellt, dass sie unter Berücksichtigung neuer Entwicklungen der Pandemie und wissenschaftlicher Erkenntnisse fortgeschrieben werden muss (vgl. auch OVG Saarl, B.v. 1.9.2021 - 2 B 197/21 - juris Rn. 16).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2021 - 13 B 1393/21

    Eilantrag zu 3G erfolglos

    In diesem Sinne auch Bay. VGH, Beschluss vom 14. September 2021 - 25 NE 21.2226 -, juris, Rn. 27; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. September 2021 - 1 S 2698/21 -, juris, Rn. 25; OVG Saarl., Beschluss vom 1. September 2021 - 2 B 197/21 -, juris, Rn. 9.

    In diesem Sinne auch OVG Schl.-H., Beschluss vom 15. September 2021 - 3 MR 28/21 -, juris, Rn. 27; Bay. VGH, Beschluss vom 14. September 2021 - 25 NE 21.2226 -, juris, Rn. 41; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. September 2021 - 1 S 2698/21 -, juris, Rn. 59 ff.; OVG Nds., Beschluss vom 7. September 2021 - 13 MN 378/21 -, juris, Rn. 43; OVG Saarl., Beschluss vom 1. September 2021 - 2 B 197/21 -, juris, Rn. 12.

  • VGH Bayern, 14.09.2021 - 25 NE 21.2375

    Erfolgloser Normenkontrolleilantrag gegen die 14. Bayerische

    Der Senat geht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren davon aus, dass die in den angegriffenen Regelungen verankerte Zugangsbeschränkung zu Betrieben, Einrichtungen, Veranstaltungen, Angeboten und Dienstleistungen für Personen, die nicht im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind, mit § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nrn. 4 bis 8, 10 bis 13 und 16 IfSG, welche den Verordnungsgeber ermächtigen, Betretungsverbote oder -bedingungen hinsichtlich bestimmter Orte zu definieren (§ 28 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz IfSG) sowie die Verpflichtung zur Anwendung von Hygienekonzepten für Angebote mit Publikumsverkehr und Beschränkungen für Veranstaltungen, Reisen, Freizeit-, Sport-, Beherbergungs-, Bildungs- und Kultureinrichtungen sowie der Gastronomie vorzusehen (§ 28a Abs. 1 Nrn. 4 bis 8, 10 bis 13 und 16 IfSG), eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage hat (BayVGH, B.v. 8.12.2020 - 20 NE 20.2461 - juris Rn. 24 ff; B.v. 16.4.2021 - 20 NE 21.1036 - juris Rn. 13; B.v. 15.7.2021 - 25 NE 21.1811 - juris Rn. 33; OVG Saarl, B.v. 1.9.2021 - 2 B 197/21 - juris Rn. 9).

    Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere auch, dass die angefochtene Regelung nicht isoliert steht, sondern einen Ausgleich für "Lockerungen" zuvor deutlich eingriffsintensiverer Grundrechtsbeschränkungen darstellt und in diesem Sinne - als milderes Mittel gegenüber einer vollständigen Schließung oder stärkeren Beschränkung - auch der Ausübung grundrechtlicher Freiheiten Dritter dient, die insbesondere in ihrer Berufsfreiheit betroffen sind (so auch OVG Saarl, B.v. 1.9.2021 - 2 B 197/21 - juris Rn. 11).

    Dass die angegriffenen Vorschriften, wie der Antragsteller meint, zu einer faktischen Impfpflicht "durch die Hintertür" führten und daher unverhältnismäßig seien, überzeugt nicht, zumal der Antragsgegner negativ Getestete und immunisierte Personen in ihren Möglichkeiten zur Teilhabe am Wirtschafts- und Sozialleben gerade gleichstellt und hiervon nicht ausschließt (vgl. OVG Saarl, B.v. 1.9.2021 - 2 B 197/21 - juris Rn. 11).

    Damit ist sichergestellt, dass sie unter Berücksichtigung neuer Entwicklungen der Pandemie und wissenschaftlicher Erkenntnisse fortgeschrieben werden muss (vgl. auch OVG Saarl, B.v. 1.9.2021 - 2 B 197/21 - juris Rn. 16).

  • VGH Bayern, 14.09.2021 - 25 NE 21.2309

    Erfolgloser Normenkontrolleilantrag gegen die sog. 3G-Regelung

    Der Senat geht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren davon aus, dass die in den angegriffenen Regelungen verankerte Zugangsbeschränkung zu Betrieben, Einrichtungen, Veranstaltungen, Angeboten und Dienstleistungen für Personen, die nicht im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind, mit § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nrn. 4 bis 8, 10 bis 13 und 16 IfSG, welche den Verordnungsgeber ermächtigen, Betretungsverbote oder -bedingungen hinsichtlich bestimmter Orte zu definieren (§ 28 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz IfSG) sowie die Verpflichtung zur Anwendung von Hygienekonzepten für Angebote mit Publikumsverkehr und Beschränkungen für Veranstaltungen, Reisen, Freizeit-, Sport-, Beherbergungs-, Bildungs- und Kultureinrichtungen sowie der Gastronomie vorzusehen (§ 28a Abs. 1 Nrn. 4 bis 8, 10 bis 13 und 16 IfSG), eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage hat (BayVGH, B.v. 8.12.2020 - 20 NE 20.2461 - juris Rn. 24 ff; B.v. 16.4.2021 - 20 NE 21.1036 - juris Rn. 13; B.v. 15.7.2021 - 25 NE 21.1811 - juris Rn. 33; OVG Saarl, B.v. 1.9.2021 - 2 B 197/21 - juris Rn. 9).

    Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere auch, dass die angefochtene Regelung nicht isoliert steht, sondern einen Ausgleich für "Lockerungen" zuvor deutlich eingriffsintensiverer Grundrechtsbeschränkungen darstellt und in diesem Sinne - als milderes Mittel gegenüber einer vollständigen Schließung oder stärkeren Beschränkung - auch der Ausübung grundrechtlicher Freiheiten Dritter dient, die insbesondere in ihrer Berufsfreiheit betroffen sind (so auch OVG Saarl, B.v. 1.9.2021 - 2 B 197/21 - juris Rn. 11).

    Dass die angegriffenen Vorschriften, wie der Antragsteller meint, zu einer faktischen Impfpflicht "durch die Hintertür" führten und daher unverhältnismäßig seien, überzeugt nicht, zumal der Antragsgegner negativ Getestete und immunisierte Personen in ihren Möglichkeiten zur Teilhabe am Wirtschafts- und Sozialleben gerade gleichstellt und hiervon nicht ausschließt (vgl. OVG Saarl, B.v. 1.9.2021 - 2 B 197/21 - juris Rn. 11).

    Damit ist sichergestellt, dass sie unter Berücksichtigung neuer Entwicklungen der Pandemie und wissenschaftlicher Erkenntnisse fortgeschrieben werden muss (vgl. auch OVG Saarl, B.v. 1.9.2021 - 2 B 197/21 - juris Rn. 16).

  • VGH Bayern, 04.11.2021 - 25 NE 21.2686

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Erkrankung, Normenkontrollantrag, Versorgung,

    Der Senat geht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren davon aus, dass die in den angegriffenen Regelungen verankerte Zugangsbeschränkung zu Betrieben, Einrichtungen, Veranstaltungen, Angeboten und Dienstleistungen für Personen, die nicht im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind, mit § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nrn. 4 bis 8, 10 bis 13 und 16 IfSG, welche den Verordnungsgeber ermächtigen, Betretungsverbote oder -bedingungen hinsichtlich bestimmter Orte zu definieren (§ 28 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz IfSG) sowie die Verpflichtung zur Anwendung von Hygienekonzepten für Angebote mit Publikumsverkehr und Beschränkungen für Veranstaltungen, Reisen, Freizeit-, Sport-, Beherbergungs-, Bildungs- und Kultureinrichtungen sowie der Gastronomie vorzusehen (§ 28a Abs. 1 Nrn. 4 bis 8, 10 bis 13 und 16 IfSG), eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage hat (BayVGH, B.v. 8.12.2020 - 20 NE 20.2461 - juris Rn. 24 ff; B.v. 16.4.2021 - 20 NE 21.1036 - juris Rn. 13; B.v. 15.7.2021 - 25 NE 21.1811 - juris Rn. 33; B.v. 15.7.2021 - 25 NE 21.1811 - juris Rn. 33; B.v. 14.9.2021 - 25 NE 21.2226 - juris Rn. 27; OVG Saarl, B.v. 1.9.2021 - 2 B 197/21 - juris Rn. 9).

    Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen ist zudem zu berücksichtigen, dass die angefochtene Regelung nicht isoliert steht, sondern einen Ausgleich für "Lockerungen" zuvor deutlich eingriffsintensiverer Grundrechtsbeschränkungen darstellt und in diesem Sinne - als milderes Mittel gegenüber einer vollständigen Schließung oder stärkeren Beschränkung - auch der Ausübung grundrechtlicher Freiheiten Dritter dient, die insbesondere in ihrer Berufsfreiheit betroffen sind (so auch OVG Saarl, B.v. 1.9.2021 - 2 B 197/21 - juris Rn. 11).

    Damit ist sichergestellt, dass sie unter Berücksichtigung neuer Entwicklungen der Pandemie und wissenschaftlicher Erkenntnisse fortgeschrieben werden muss (vgl. auch OVG Saarl, B.v. 1.9.2021 - 2 B 197/21 - juris Rn. 16).

  • VGH Bayern, 04.11.2021 - 25 NE 21.2562

    Rechtmäßigkeit der 3G-Regel während der Corona-Pandemie

    Der Senat geht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren davon aus, dass die in den angegriffenen Regelungen verankerte Zugangsbeschränkung zu Betrieben, Einrichtungen, Veranstaltungen, Angeboten und Dienstleistungen für Personen, die nicht im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind, mit § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nrn. 4 bis 8, 10 bis 13, 15 und 16 IfSG, welche den Verordnungsgeber ermächtigen, Betretungsverbote oder -bedingungen hinsichtlich bestimmter Orte zu definieren (§ 28 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz IfSG) sowie die Verpflichtung zur Anwendung von Hygienekonzepten für Angebote mit Publikumsverkehr und Beschränkungen für Veranstaltungen, Reisen, Freizeit-, Sport-, Beherbergungs-, Bildungs- und Kultureinrichtungen sowie der Gastronomie vorzusehen (§ 28a Abs. 1 Nrn. 4 bis 8, 10 bis 13, 15 und 16 IfSG), eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage hat (BayVGH, B.v. 8.12.2020 - 20 NE 20.2461 - juris Rn. 24 ff; B.v. 16.4.2021 - 20 NE 21.1036 - juris Rn. 13; B.v. 15.7.2021 - 25 NE 21.1811 - juris Rn. 33; B.v. 15.7.2021 - 25 NE 21.1811 - juris Rn. 33; B.v. 14.9.2021 - 25 NE 21.2226 - juris Rn. 27; OVG Saarl, B.v. 1.9.2021 - 2 B 197/21 - juris Rn. 9).

    Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen ist zudem zu berücksichtigen, dass die angefochtene Regelung nicht isoliert steht, sondern einen Ausgleich für "Lockerungen" zuvor deutlich eingriffsintensiverer Grundrechtsbeschränkungen darstellt und in diesem Sinne - als milderes Mittel gegenüber einer vollständigen Schließung oder stärkeren Beschränkung - auch der Ausübung grundrechtlicher Freiheiten Dritter dient, die insbesondere in ihrer Berufsfreiheit betroffen sind (so auch OVG Saarl, B.v. 1.9.2021 - 2 B 197/21 - juris Rn. 11).

    Damit ist sichergestellt, dass sie unter Berücksichtigung neuer Entwicklungen der Pandemie und wissenschaftlicher Erkenntnisse fortgeschrieben werden muss (vgl. auch OVG Saarl, B.v. 1.9.2021 - 2 B 197/21 - juris Rn. 16).

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.12.2021 - 3 MR 31/21

    Corona: 2G-Regelung hält gerichtlicher Überprüfung vorerst stand

    Unterschiedliche Behandlungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind, wobei dem Normgeber nicht zuletzt im Falle komplexer und wissenschaftlich nicht abschließend geklärter Zusammenhänge ein weiter Einschätzungsspielraum zukommt (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 01.09.2021 - 2 B 197/21 -, juris Rn. 12 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 04.11.2021 - 25 NE 21.2561

    Rechtmäßigkeit der 3G-Regel während der Corona-Pandemie

    Der Senat geht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren davon aus, dass die in den angegriffenen Regelungen verankerte Zugangsbeschränkung zu Betrieben, Einrichtungen, Veranstaltungen, Angeboten und Dienstleistungen für Personen, die nicht im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind, mit § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nrn. 4 bis 8, 10 bis 13 und 16 IfSG, welche den Verordnungsgeber ermächtigen, Betretungsverbote oder -bedingungen hinsichtlich bestimmter Orte zu definieren (§ 28 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz IfSG) sowie die Verpflichtung zur Anwendung von Hygienekonzepten für Angebote mit Publikumsverkehr und Beschränkungen für Veranstaltungen, Reisen, Freizeit-, Sport-, Beherbergungs-, Bildungs- und Kultureinrichtungen sowie der Gastronomie vorzusehen (§ 28a Abs. 1 Nrn. 4 bis 8, 10 bis 13 und 16 IfSG), eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage hat (BayVGH, B.v. 8.12.2020 - 20 NE 20.2461 - juris Rn. 24 ff; B.v. 16.4.2021 - 20 NE 21.1036 - juris Rn. 13; B.v. 15.7.2021 - 25 NE 21.1811 - juris Rn. 33; B.v. 15.7.2021 - 25 NE 21.1811 - juris Rn. 33; B.v. 14.9.2021 - 25 NE 21.2226 - juris Rn. 27; OVG Saarl, B.v. 1.9.2021 - 2 B 197/21 - juris Rn. 9).

    Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen ist zudem zu berücksichtigen, dass die angefochtene Regelung nicht isoliert steht, sondern einen Ausgleich für "Lockerungen" zuvor deutlich eingriffsintensiverer Grundrechtsbeschränkungen darstellt und in diesem Sinne - als milderes Mittel gegenüber einer vollständigen Schließung oder stärkeren Beschränkung - auch der Ausübung grundrechtlicher Freiheiten Dritter dient, die insbesondere in ihrer Berufsfreiheit betroffen sind (so auch OVG Saarl, B.v. 1.9.2021 - 2 B 197/21 - juris Rn. 11).

    Damit ist sichergestellt, dass sie unter Berücksichtigung neuer Entwicklungen der Pandemie und wissenschaftlicher Erkenntnisse fortgeschrieben werden muss (vgl. auch OVG Saarl, B.v. 1.9.2021 - 2 B 197/21 - juris Rn. 16).

  • OVG Sachsen, 21.12.2021 - 3 B 436/21

    Corona; Genesen; Geimpft; G2-Regelung; Genesenennachweis

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.09.2021 - 3 MR 28/21

    Testgebot während der Corona-Pandemie beim Zugang zu geschlossenen Räumen von

  • OVG Sachsen, 21.12.2021 - 3 B 435/21

    Corona; 2G; Gaststätte

  • VGH Bayern, 28.09.2021 - 25 NE 21.2420

    Normenkontrollantrag, Einstweilige Anordnung, Tests in Schulen, Vorlage eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2021 - 13 B 1412/21

    Eilantrag gegen PCR-Testpflicht für Diskobesucher erfolglos

  • OVG Niedersachsen, 13.10.2021 - 13 MN 422/21

    3-G-Regelung; Corona; Genesene; Genesenennachweis; Normenkontrolleilantrag

  • OVG Sachsen, 19.11.2021 - 3 B 411/21

    2G-Modell bei Vorwarn- und Überlastungsstufe

  • VGH Bayern, 12.10.2021 - 25 NE 21.2477

    Zugangsbeschränkung zu Kindertageseinrichtungen für ungetestete oder ungeimpfte

  • OVG Sachsen, 04.11.2021 - 3 B 374/21

    Optionsmodell; Antragsbefugnis; Rechtsschutzbedürfnis; Verhältnismäßigkeit;

  • OVG Saarland, 24.03.2022 - 2 C 108/20

    Fortsetzung des Normenkontrollverfahrens nach Außerkraftreten (Corona)

  • VG Würzburg, 05.10.2021 - W 8 E 21.1182

    Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (Testpflicht mit anderem als von der Schule

  • OVG Saarland, 24.03.2022 - 2 C 40/21

    Feststellung der Unwirksamtkeit außer Kraft getretener Normen (Corona)

  • OVG Sachsen, 22.12.2021 - 3 B 445/21

    Corona; 2G-Regelung; Autohaus

  • VG Hamburg, 21.12.2021 - 21 E 5155/21

    Erfolgloser Antrag eines Einzelhandelsunternehmens gegen das Zwei-G-Zugangsmodell

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.12.2021 - 3 MR 35/21

    2G-Regelung im Einzelhandel während der Corona-Pandemie (Schleswig-Holstein)

  • VG Regensburg, 15.10.2021 - RN 5 E 21.1875

    Keine Anerkennung von häuslichen Corona-Spucktests für Schulbesuch

  • OVG Niedersachsen, 08.10.2021 - 13 MN 400/21

    2-G-Regelung; 3-G-Regelung; Antragsbefugnis; Corona; Genesene

  • OVG Saarland, 13.09.2021 - 2 B 172/21

    Normenkontrolleilverfahren - Durchführungsvertrag als notwendiger Bestandteil des

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